im Rahmen der Grundpflege:


Der Pflegebedürftige kann die Hilfe eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Der Pflegedienst rechnet dann direkt mit der Pflegekasse ab.
Gerne erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot.
Fordern Sie immer Kostenvoranschläge mehrerer Pflegedienste an – es lohnt sich! Es gibt im Rahmen der Pflegeversicherung unterschiedliche Vergütungssätze.

Beratungsbesuch nach §37 SGB XI


Die Pflegekassen in Deutschland fordern von jedem Versicherten, der Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht, einen Beratungseinsatz.
Bei Pflegestufe 1 und 2 ist ein Beratungsbesuch halbjährlich notwendig. Bei Pflegestufe 3 vierteljährlich.
Die Kosten hierfür trägt Ihre Pflegekasse.

Betreuung


Wer mindestens einen erheblichen Betreuungsbedarf aufweist, bekommt von der Pflegekasse Geld für Betreuungsleistungen.
Menschen mit erheblichem Betreuungsbedarf sind z. B. Menschen mit einer Demenz oder einer geistigen Einschränkung. Dieses Geld kann nur für Betreuungsleistungen eingesetzt werden. Eine Auszahlung ist nicht möglich.
Unterschieden wird zwischen einem Grundbetrag (100,- € ) und einem erhöhtem Betrag (200,- €).